Controlling in der Gastronomie: Die wichtigsten Kennzahlen für Restaurants, Systemgastronomie & Gemeinschaftsverpflegung
Controlling in der Gastronomie kompakt erklärt: Wareneinsatzqeruote, Personalkostenquote & Co mit Richtwerten für Gastronomie.
Nach monatelangen Diskussionen ist die Bundesregierung endlich zu einer Einigung gekommen: Ab 2026 gilt in Österreich eine einheitliche Trinkgeldregelung. Sie soll einerseits klare, faire Verhältnisse schaffen und andererseits Gastronomiebetriebe vor hohen Nachzahlungsforderungen schützen. Denn bislang war die Rechtslage alles andere als eindeutig – und entwickelte sich für viele Betriebe zu einem regelrechten Schaudermärchen.
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Das Essen war hervorragend, der Service aufmerksam – der Gast bedankt sich mit einem Trinkgeld. Solange dieses nun bar und direkt an die Servicekraft geht, ist alles in Ordnung. Denn in Österreich ist Trinkgeld grundsätzlich steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig. Doch mit dem Wandel im Zahlungsverhalten – insbesondere durch Kartenzahlungen – änderte sich das Bild. Wird das Trinkgeld über die Kasse mit der Karte bezahlt, wird es vom Betrieb verbucht. Und genau hier beginnt das Problem: Sobald das Trinkgeld in der Kasse erfasst wird und in irgendeiner Form vom Arbeitgeber wieder verteilt werden muss, handelt es sich nicht mehr um ein freiwilliges Geschenk, sondern um eine lohnähnliche Zahlung – und ist damit pflichtig für die Sozialversicherung. Diese bisher kaum bekannte Einstufung wurde vielen Betrieben zum Verhängnis.
Klare Regeln fehlten bislang und niemand wusste so recht: Wie wird der Beitrag zur Sozialversicherung bemessen? Wer muss zahlen? Und wann? Viele Gastronomiebetriebe investierten enorm viel Zeit und Aufwand in die Dokumentation von Trinkgeldern, um im Falle einer Prüfung abgesichert zu sein und legten gezielt Rücklagen an, um Nachzahlungen stemmen zu können. Andere befassten sich mit dem Thema gar nicht, weil Trinkgeld nie offiziell geregelt war. Denn früher lief das Trinkgeld bar und anonym über den Tisch. Erst mit dem Einzug moderner Kassensysteme und Kartenzahlungen wurde sichtbar, was früher im Verborgenen blieb – und damit zum Fall für die Sozialversicherung. So flatterten bei vielen Betrieben völlig unerwartet Briefe der Sozialversicherung ins Haus – mit Nachforderungen in teils fünfstelliger Höhe, oft rückwirkend über mehrere Jahre.
Ein unerwarteter Mehraufwand von mehreren Tausend Euro kann für einen Gastronom schnell zum Problem werden – insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen die Kosten ohnehin steigen und die Margen sinken. Kein Wunder also, dass der Ruf nach klaren und fairen Regeln immer lauter wurde – und eine hitzige Debatte entfachte. Auch die Mitarbeitenden meldeten sich zu Wort: Servicekräfte, Köche und Küchenhilfen fragten sich zurecht, warum sie plötzlich Abgaben auf ein freiwilliges Trinkgeld zahlen sollten, das ihnen Gäste als Dank geben – nur weil es über die Kasse, per Karte oder allgemein im Betrieb erfasst wurde.
Wir digitalisieren deine Eingangsrechnungen, verknüpfen die Daten mit deinem Kassen- und Personalsystem und bereiten alles übersichtlich für dich auf. So hast du den vollen Überblick und kannst fundierte Entscheidungen treffen. Ganz ohne Mehraufwand, aber mit ganz viel Wirkung.
Ab 2026 wird’s einfacher: Dann gelten fixe monatliche Pauschalbeträge für die Sozialversicherung auf Trinkgeld – unabhängig davon, wie viel tatsächlich eingenommen wurde. Das heißt für dich als Arbeitgeber:
Die Pauschale wird automatisch in die Lohnverrechnung übernommen und macht Nachzahlungen überflüssig. Wer kein Trinkgeld sammelt oder nur sehr geringe Beträge hat, kann per „Opting out“ freiwillig auf die Pauschale verzichten. Auch das Troncsystem – also die Verteilung von Trinkgeld im Team – ist künftig rechtlich abgesichert. Kurz gesagt: Einheitliche Regelung, weniger Bürokratie, mehr Planungssicherheit.
| Mitarbeiter | 2026 | 2027 | 2028 | ab 2029 |
| Mit Inkasso (Servicemitarbeitender) | 65 € | 85 € | 100 € | Indexierung |
| Ohne Inkasso (z.B. Küchenhilfe) | 45 € | 45 € | 50 € | Indexierung |
In der Praxis liegt das tatsächliche Trinkgeld meist deutlich über den festgelegten Pauschalen. Diese dienen ausschließlich als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Beträge gelten monatlich pro Person und stellen eine bindende Obergrenze dar – selbst wenn eine Servicekraft mehr Trinkgeld erhält, fallen keine zusätzlichen Abgaben an.
Trinkgeld, das Gäste direkt in bar übergeben, bleibt auch künftig abgabenfrei – solange es nicht dokumentiert oder über ein System verarbeitet wird. Wird es allerdings über die Kasse verbucht oder im Tronc verteilt, fällt wieder die Pauschale an.
Mit der richtigen Vorbereitung profitierst du von mehr Planungssicherheit und weniger Risiko. Unsere kompakte Checkliste hilft dir dabei, dich optimal vorzubereiten und alles im Blick zu behalten.
Wenn Trinkgelder im Team gesammelt und verteilt werden (z. B. bei Kartenzahlung), braucht es ein nachvollziehbares System. Halte die Regeln schriftlich fest – das schützt dich und dein Team bei Fragen oder Prüfungen.
Bei laufenden Verfahren zur Nachzahlung: Die neue Amnestieregelung nutzen und offene Fragen oder Forderungen sauber abschließen.
Erkläre deinen Mitarbeitenden, was sich ändert, wer wie betroffen ist und warum die Pauschale eingeführt wird. So vermeidest du Missverständnisse – und alle ziehen an einem Strang.
Die Trinkgeldpauschale ist eine pauschale Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge auf Trinkgeld. Sie gilt seit 1. Januar 2026 österreichweit einheitlich für das Hotel- und Gastgewerbe.
Wichtig: Die festgelegten Beträge werden nicht direkt an die ÖGK bezahlt. Auf ihrer Grundlage werden die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechnet.
Für 2026 gelten folgende monatliche Pauschalbeträge:
Für Teilzeitbeschäftigte oder Mitarbeitende, die nur an einzelnen Tagen beschäftigt sind, wird die Pauschale entsprechend aliquot berechnet.
Die Pauschalen steigen schrittweise:
Mitarbeitende mit Inkasso:
2026: 65 Euro
2027: 85 Euro
2028: 100 Euro
Mitarbeitende ohne Inkasso:
2026: 45 Euro
2027: 45 Euro
2028: 50 Euro
Ab 2029 werden die Beträge valorisiert.
Grundsätzlich betrifft die Regelung Dienstnehmer, Lehrlinge und Praktikanten, die bei der ÖGK versichert und in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Fachverband Gastronomie oder Hotellerie angehört.
Entscheidend ist auch, ob die jeweilige Person tatsächlich Trinkgeld erhält beziehungsweise über ein Trinkgeld- oder Troncsystem daran beteiligt ist.
Mit Inkasso bedeutet, dass Mitarbeitende selbst Zahlungen von Gästen entgegennehmen beziehungsweise kassieren.
Ohne Inkasso betrifft Mitarbeitende, die zwar Trinkgeld erhalten können, aber nicht selbst kassieren – beispielsweise über ein gemeinsames Trinkgeld- oder Troncsystem.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil für beide Gruppen unterschiedliche Pauschalbeträge gelten.
Ja, sie kann auch für Küchenmitarbeiter gelten, wenn diese am Trinkgeld beteiligt sind.
Wer nachweislich kein Trinkgeld erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Trinkgeldpauschale ausgenommen sein. Deshalb sollte im Betrieb klar dokumentiert sein, wer am Trinkgeld beteiligt wird.
Auch Trinkgelder, die über ein Troncsystem gesammelt und anschließend nach einem festgelegten Schlüssel im Team verteilt werden, fallen grundsätzlich unter die neue Regelung.
Wichtig ist deshalb, die Verteilung im Betrieb klar und nachvollziehbar zu regeln.
Freiwilliges Trinkgeld von Gästen kann weiterhin einkommensteuerfrei sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Davon zu unterscheiden ist die sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Für diese gilt im Hotel- und Gastgewerbe seit 2026 die neue Trinkgeldpauschale.
Nicht automatisch. Für die neue sozialversicherungsrechtliche Regelung ist nicht allein entscheidend, ob das Trinkgeld bar oder mit Karte gegeben wird.
Entscheidend ist vielmehr, ob Mitarbeitende Trinkgeld erhalten und unter die Voraussetzungen der Trinkgeldpauschale fallen.
Die festgelegten Pauschalbeträge gelten grundsätzlich als maximale Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung.
Erhält eine Servicekraft beispielsweise deutlich mehr Trinkgeld als die für 2026 angesetzten 65 Euro, erhöht sich die sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage deshalb nicht automatisch entsprechend dem tatsächlichen Trinkgeld.
Ja. Ein Opt-out ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn das tatsächlich erhaltene Trinkgeld die jeweilige Pauschale um mehr als die Hälfte unterschreitet.
In diesem Fall müssen allerdings die tatsächlichen Trinkgelder entsprechend aufgezeichnet und für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden.
Durch die Pauschalregelung soll der laufende Dokumentationsaufwand grundsätzlich reduziert werden.
Eine Dokumentation kann aber weiterhin notwendig sein – beispielsweise bei einem Opt-out, bei Mitarbeitenden, die nachweislich kein Trinkgeld erhalten, oder für die nachvollziehbare Organisation eines Troncsystems.
Die österreichweit einheitliche Regelung schafft vor allem mehr Planungssicherheit. Statt unterschiedlicher Regelungen und schwer kalkulierbarer Nachforderungen gibt es feste Pauschalen als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge.
Für Betriebe bedeutet das weniger Unsicherheit und eine besser planbare Lohnverrechnung.
Betriebe sollten insbesondere prüfen,
So lassen sich Fehler und spätere Unklarheiten vermeiden.
Mit der neuen Pauschalregelung ab 2026 schafft die Bundesregierung endlich Klarheit im Umgang mit Trinkgeld – besonders bei Kartenzahlungen und zentraler Verteilung im Betrieb. Für Betriebe entsteht damit erstmals eine einheitliche, planbare Grundlage. Und genau das ist entscheidend: Wer seine Zahlen im Blick hat, kann vorausschauend handeln und sicher entscheiden.
Als Content Managerin bei MEINbusiness brennt Laura fürs Recherchieren und Schreiben. Mit journalistischer Genauigkeit bereitet sie komplexe Themen verständlich und praxisnah auf. Am liebsten vertieft sie sich mit Musik in den Ohren in Texte und feilt so lange, bis jeder Satz sitzt.
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